Sachkunde- & Wesenstest nach LHundG NRW
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG) regelt die Voraussetzung zum Halten von Hunden. Hierbei werden vier Kategorien von Hunden unterschieden:
- Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)
- Haltung eines Hundes bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
- Haltung eines großen Hundes (§ 11 LHundDG NRW)
- Haltung kleiner Hunde
Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.
Die allgemeinen Pflichten entnehmen Sie den Informationen der Stadt Düsseldorf unter:
https://www.duesseldorf.de/ordnungsamt/hunde.html
Für die Haltung eines großen Hundes (RH > 40 cm und /oder Gewicht > 20 kg) benötigt der Hundehalter einen Sachkundenachweis gemäß der Vorgabe § 11 LHundG NRW.
§ 11 Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Haltung eines Hundes „ bestimmter Rassen“ (§ 10 LHundG NRW) muss der Hundebesitzer eine Sachkundeprüfung absolvieren um so einen Sachkundenachweis zu erlangen und mit seinem Hund an einer Verhaltensprüfung teilzunehmen.
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständiger Stelle erteilt werden.
Da wir als Sachverständige gem. § 4 Abs 1 LHundG NRW berechtigt sind die Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und die Durchführung einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 vorzunehmen, können die entsprechenden Hundebesitzer beide Prüfungen bei uns anstreben.
Termine & Orte für die Sachkundeprüfung & Verhaltensprüfung finden Sie in unserem DGHunde – Kursplan.
Fragenkatalog Sachkundenachweis für Hunde:
- Großer Hund § 11 LHundeGe NRW
- Hunde bestimmte Rassen § 10 LHundGe
http://www.tieraerztekammer-wl.de/fileadmin/user_upload/Fragenkatalog_Abnahme_Sachkunde.pdf